Ursula Pidun


Anwaltsgerichte: „Wir haben es mit einer Art Geheimjustiz zu tun.“

Der Ruf von Rechtsanwälten hat in der Vergangenheit stark gelitten. Woran liegt das und welche Missstände sind in Hinblick auf anwaltliche Standesverstöße zu beklagen? Welche weiteren Defizite gibt es und wie könnte mehr Demokratie in das anwaltliche Rechtswesen Einzug halten? Über diese und weitere Fragen haben wir mit Horst Trieflinger, Vorsitzender des Vereins gegen Rechtsmißbrauch e.V. gesprochen.

Der Verein wurde 1989 von Bürgern gegründet, die schlechte Erfahrungen mit der Justiz und/oder Rechtsanwälten gemacht haben. Inzwischen hat der Verein 600 Mitglieder und setzt sich dafür ein, dass Recht und Gerechtigkeit und nötige Reformen in Justiz und Anwaltschaft von der Politik anerkannt und durchgesetzt werden. Im November 2015 konnte der Verein in Frankfurt am Main sein 25-jähriges Bestehen feiern.

Herr Trieflinger, aktuell befassen Sie sich als Vorsitzender des Vereins gegen Rechtsmißbrauch e.V. besonders mit dem Thema Abschaffung des Anwaltszwanges vor Gericht oder zumindest einer diesbezüglichen Einschränkung. Was genau beklagen Sie und wie könnte es zu einem demokratischeren Verfahren kommen?

Horst Trieflinger

(Foto: Hausgeld-Vergleich e.V.)

Der Anwaltszwang bedeutet, dass jemand, der verklagt wird oder klagen will, sich in vielen Fällen eines Rechtsanwaltes bedienen muss. Das Grundgesetz geht vom mündigen Bürger aus. Durch den Anwaltszwang wird der Bürger entmündigt. Der Anwaltszwang könnte deshalb grundgesetzwidrig sein. Das Bundesverfassungsgericht ist allerdings anderer Auffassung. Es hat mehrfach entschieden, dass der Anwaltszwang mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Der Grund für die Abschaffung des Anwaltszwanges oder zumindest seine Einschränkung, ergibt sich aus dem gesetzlichen und standeswidrigen Verhaltens vieler Rechtsanwälte. Zwar kann man den entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Rechtsanwalt, geregelt in § 675 BGB, jederzeit kündigen. Leider machen viele die Erfahrung, dass die Probleme mit dem neuen Rechtsanwalt wieder auftreten. Ich werde oft von Mitgliedern gefragt, ob ich ihnen einen Rechtsanwalt nennen kann, der nicht hinter ihrem Rücken mit dem Gegenanwalt zu ihrem Nachteil gesetzwidrig Absprachen trifft.

Die Abschaffung des Anwaltszwanges könnte diesen beklagenswerten Zustand wesentlich verbessern und würde auch dazu beitragen, dass die schwarzen Schafe unter den Rechtsanwälten ihre Tätigkeit für die Mandanten korrekter erfüllen. Schließlich wollen die Rechtsanwälte Geld verdienen, wogegen niemand etwas einzuwenden hat. Die negative Folge des Anwaltszwanges ist, dass durch ihn viele unqualifizierte und unseriöse Rechtsanwälte ihren Beruf weiter ausüben können. Der Anwaltszwang ist gesetzlich geregelt, z.B. für das Zivilverfahren in § 78 Zivilprozessordnung. Es gibt ihn aber auch in den anderen Gerichtsbarkeiten. Die Abschaffung oder seine Einschränkung kann deshalb nur durch die Politik erfolgen, die leider keinen Anlass sieht, tätig zu werden.

Anwaltsgerichte ahnden anwaltliche Standesverstöße unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Auch weisen Rechtsanwaltskammern bekanntlich fast sämtliche Beschwerden von Mandanten gegen Rechtsanwälte zurück. Eine solche Vorgehensweise schützt im Grunde jene Anwälte, deren mögliche unseriöse Handlungen eigentlich neutral und ohne Parteinahme untersucht werden sollten?

So ist es. Die Anwaltsgerichte, gesetzlich geregelt in den §§ 92-112 Bundesrechtsanwaltsordnung, verhandeln unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Wir haben es mit einer Art Geheimjustiz zu tun. Dies ist in einem demokratischen Rechtsstaat, der die Bundesrepublik sein soll, nicht vertretbar. Die Anwaltsgerichte sollten deshalb öffentlich tagen. Dies könnte eine heilsame Wirkung auf die Anwaltschaft haben. Welcher Rechtsanwalt möchte schon, dass seine Verfehlungen öffentlich erörtert werden? Offenbar ist die nichtöffentliche Verhandlung von standeswidrigen Handlungen durch Rechtsanwälte von der Gesetzgebung gewollt gewesen. Es soll nicht öffentlich werden, dass viel zu viele Rechtsanwälte, die ein unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 Bundesrechtsanwaltsordnung /BRAO) sind, dies in der Wirklichkeit oft nicht sind bzw. diesem Anspruch nicht gerecht werden.

Wie ist dies denn in anderen Ländern geregelt?

In England und Wales ist die anwaltliche Berufsaufsicht seit 2007 eine staatliche Aufgabe, weil die dortigen Anwaltsvereinigungen nach Ansicht der Regierung ihren Aufgaben nicht gerecht geworden sind. Die Rechtsanwaltskammern in unserem Land versagen fast vollständig bei der Behandlung von Beschwerden der Mandanten gegen ihre Rechtsanwälte. Fast alle Beschwerden werden unter den Teppich der Kollegialität gekehrt. Ich fordere deshalb, den Rechtsanwaltskammern die Befugnis zu entziehen, über Beschwerden von Mandanten gegen ihre Kollegen zu entscheiden. Diese Aufgabe sollte auf eine staatliche Stelle übertragen werden.

Sollten in den Anwaltsgerichten Ihrer Meinung nach auch kompetente Laien vertreten sein? Falls ja, welche Vorteile könnten daraus resultieren?

In den Anwaltsgerichten sollten auf jeden Fall kompetente Laien vertreten sein, weil Juristen – und dies gilt besonders für Rechtsanwälte – nur ungern ein Kollegen wegen standeswidrigen Verhaltens verurteilen. Kompetente Laien könnten deshalb korrigierend tätig sein und vor allem die Sicht der Mandanten zur Sprache bringen. In Großbritannien und in den nordischen Staaten sind in den dortigen Anwaltsgerichten Laien vertreten.

Stoßen die Vorschläge Ihres Vereins bei politischen Entscheidern auf positive Resonanz?

Leider nein. Festzuhalten ist, dass die Politik – dies gilt eigentlich für alle in den Parlamenten vertretenen Parteien – Änderungen der Vorschriften, die Rechtsanwälte betreffen, ablehnen. Ein Beispiel: Gemäß der von der Anwaltschaft selbst beschlossenen Berufsordnung Rechtsanwälte (BORA), „dient seine Tätigkeit der Verwirklichung des Rechtsstaates“ (§ 1 Absatz 2 Satz 2 BORA). Die Anwaltschaft könnte dem von ihr selbst gesetzten Anspruch u.a. dadurch gerecht werden, wenn sie den Vorschlag ihres Kollegen Dr. Egon Schneider aufgreift, wonach die Rechtsanwaltskammern berufen wären, ein „Weißbuch zum alltäglichen Justizunrecht“ zu erstellen (ZAP-Report: Justizspiegel, Nr. 6 vom 24.3.1999). Ich habe diese Anregung aufgegriffen, sie ist aber abgelehnt worden.

Neben den Defiziten im Bereich Anwaltsgerichte beklagen Sie weitere Mängel im Rechtswesen. Hierzu zählt auch der so genannte Anwaltszwang. Was hat es damit auf sich und zu welchen Änderungen müsste es hier kommen?

Der Anwaltszwang bedeutet, dass jemand, der verklagt wird oder klagen will, sich im Zivilprozess vom Landgericht an aufwärts durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss. Den Anwaltszwang gibt es auch in den anderen Gerichtsbarkeiten, besonders aber bei den Bundesgerichten. Wie bereits weiter oben ausgeführt, geht das Grundgesetz vom mündigen Bürger aus. Durch den Anwaltszwang wird der Bürger entmündigt. Der Anwaltszwang könnte deshalb grundgesetzwidrig sein. Wenn die Politik nicht bereit sein sollte, den Anwaltszwang vollständig abzuschaffen, so sollte in Zivilsachen zumindest der Anwaltszwang beim Landgericht abgeschafft werden.

Wie wird ein Festhalten am Anwaltszwang denn begründet?

Für den Anwaltszwang werden drei Gründe genannt: Er soll dem Verbraucherschutz dienen. Die Rechtsuchenden sollen davor bewahrt werden, von Personen beraten zu werden, die nicht über die erforderlichen Rechtskenntnisse (Sachkunde) verfügen und/oder persönlich unzuverlässig sind. Sie sollen davor geschützt werden, dass sie durch fehlerhafte Rechtsbesorgung Nachteile erleiden oder Rechtsansprüche verlieren. Zweitens soll durch Rechtsanwälte die zügige und zuverlässige Durchführung von Rechtsstreitigkeiten vor Gericht gewährleistet werden, indem nur entscheidungserheblicher Sach- und Rechtsvortrag erfolgt, was durch Kenntnis der Prozessordnungen gestützt wird (Stichwort: der Rechtsanwaltes trägt bei zur Reibungslosigkeit der Rechtspflege). Schließlich sollen die Rechtsuchenden vor dem Wettbewerb von Personen geschützt werden, die keinen standes-, haftungs- und gebührenrechtlichen Bestimmungen unterliegen.

Diese Argumente halten Sie nicht für gerechtfertigt?

Diese Argumente wären dann gerechtfertigt, wenn die Anwaltschaft, von wenigen Ausnahmen abgesehen, aus qualifizierten und seriösen Anwälten/Anwältinnen bestünde. Tatsache ist dagegen, dass es in der Anwaltschaft viele unqualifizierte, unseriöse und leider auch kriminelle Anwälte/Anwältinnen gibt. Parteiverrat (§ 356 Strafgesetzbuch) und Gebührenüberhebung (§ 352 Strafgesetzbuch) sind keine seltenen Ausnahmen. Die für den Anwaltszwang geltend gemachten Gründe sind daher oft nicht gegeben. Der Anwaltszwang schützt deshalb unqualifizierte, unseriöse und kriminelle Anwälte/Anwältinnen. Im Interesse der Rechtsuchenden ist es deshalb dringend nötig, den Anwaltszwang zu lockern, oder ihn gar abzuschaffen. Dazu ist die entsprechende Vorschrift in den Verfahrensordnungen zu ändern (z.B. § 78 Zivilprozessordnung).

Wie hoch ist denn das Risiko, falsch beraten zu werden? Gibt es hierzu belastbare Aussagen?

Der ehemalige Präsident des Deutschen Anwaltsvereins Hartmut Kilger schätzt, dass bei rund einem Drittel aller Rechtsanwälte das Risiko besteht, schlecht beraten zu werden (Joachim Wagner „Vorsicht Rechtsanwalt“, C.H. Beck 2014, Seite 291). Dies und die zuvor genannten Missstände müssten für die Politik Anlass sein, den Anwaltszwang abzuschaffen oder ihn zumindest einzuschränken. Letzteres bedeutet, dass es z.B. am Landgericht in Zivilsachen keinen Anwaltszwang mehr gibt.

Nun gibt es ja Schlichtungsstellen, die Unstimmigkeiten zwischen Anwälten und Mandaten schon im Vorfeld bereinigen sollen. Diese Einrichtungen reichen Ihrer Meinung nach nicht aus?

Seit dem 1.1.2010 gibt es die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft in Berlin, die im
§ 191f BRAO geregelt ist. Das Verfahren vor dieser Schlichtungsstelle ist kostenlos. Auslagen der Parteien werden von der Schlichtungsstelle nicht erstattet. Sie ist zuständig für Streitigkeiten über die Höhe der Vergütung des Rechtsanwaltes und für Haftungsansprüche gegen ihn (Schlechterfüllung des entgeltliches Geschäftsbesorgungsvertrages, § 675 BGB; so die gesetzliche Bezeichnung des Vertrages zwischen Rechtsanwalt und Mandant).

Die Schlichtungsstelle kann allerdings nur eingeschaltet werden bis zu einem Anspruch von 15.000 Euro. Dieser Betrag ist viel zu gering. Er müsste wesentlich erhöht werden. Der Schlichtungsspruch sollte bis zu einem Betrag von mindestens 5.000 Euro verbindlich sein. Beide Parteien sind nicht verpflichtet, den Schlichtungsspruch anzunehmen. Dann steht der Rechtsweg offen. Ist der Schlichtungsspruch für den Mandanten positiv und der Rechtsanwalt nimmt ihn nicht an, dann dürfte der Mandant vor Gericht Erfolg haben. Es dürfte kaum anzunehmen sein, dass ein Gericht sich über die positive Entscheidung der Schlichtungsstelle hinwegsetzt, obwohl Rechtsanwälte bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung nach unserer Kenntnis bevorzugt werden.

Gemäß der Satzung der Schlichtungsstelle wird bei ihrer Einschaltung die Verjährung nicht unterbrochen. Dies steht im Gegensatz zu § 203 BGB, wonach die Verjährung bei Verhandlungen gehemmt wird. Dies sollte auch hier gelten. Die Teilnahme an der Schlichtung sollte für den RA oder für die RA’in verbindlich sein, was nicht der Fall ist.

Auch hinsichtlich der Beurteilung, ob möglicherweise ein Parteiverrat vorliegt (§ 356 StGB, unerlaubtes Zusammenwirken mit der Gegenpartei) beklagen Sie eine mangelhafte Anwendung des Indizienbeweises. Können Sie Ihre diesbezügliche Kritik näher erklären und wie ließe sich auch hier Abhilfe schaffen?

Vorab: Parteiverrat wird viel öfter begangen, als er in den wenigen, strafrechtlichen Verurteilungen sichtbar wird. Die Rechtsanwaltskammern wie auch die Staatsanwaltschaften gehen den Beschwerden bzw. den Anzeigen Betroffener offenbar meistens nicht so nach, wie dies gesetzlich geboten ist. Dieses Verhalten muss sich ändern.

Wenn der eigene Rechtsanwalt hinter dem Rücken des Mandanten mit dem Gegenanwalt zu dessen Nachteil Absprachen trifft, dann ist dies fast nie zu beweisen. Dies wird nur offenbar in seinem Verhalten, z.B. durch Manipulation des Sachverhaltes in seinen Schriftsätzen an das Gericht. Deshalb wären die Rechtsanwaltskammern, besonders aber die Staatsanwaltschaften verpflichtet, auch den Indizienbeweis anzuwenden. Mir ist nicht eine Verurteilung eines Rechtsanwaltes bekannt, die auf Grund des Indizienbeweises erfolgt ist. Der Indizienbeweis wird aber beim straffälligen Bürger angewandt. Diese ungleiche Behandlung ist grundgesetzwidrig, denn Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz bestimmt, dass vor dem Gesetz alle Menschen gleich sind.

Können Sie das noch weiter konkretisieren?

Ein Zitat aus dem Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 10. Auflage 1982, § 356, Randnummer 164, verdeutlicht etwa, dass Parteiverrat ein wesentliches Problem ist, dem Rechtsuchende ausgesetzt sind, wenn sie sich eines Rechtsanwaltes bedienen:

„Den Kundigen wie den Unkundigen überrascht die Vielfalt der Sachverhalte, die zu parteiverräterischem Handeln oder doch in seine Nähe rückendem Verhalten genutzt werden. Noch mehr erstaunt die nicht selten geradezu jungfräulich anmutende Unberührtheit der Rechtskenntnis vom Inhalt und den ausgedehnten Grenzen des § 356, das leichtgläubige Vertrauen gestandener Volljuristen in das Urteil von Laien über diffizile Rechtsfragen und die Unbekümmertheit und manchmal Unverfrorenheit, mit der Rechtsanwälte, das Ethos ihrer Berufsbezeichnung außer Acht lassend, sich über die Grenzen des § 356 hinwegsetzen zu können gemeint haben.“

Insgesamt arbeitet Ihr Verein unermüdlich an Änderungen im Rechtsbereich, die eine hohe gesellschaftliche und demokratiestärkende Relevanz haben. Werden Ihnen diesbezüglich viele Steine in den Weg gelegt oder öffnet sich das System inzwischen spürbar?

Das System, d.h. die Politik, öffnet sich leider nicht für Änderungen hinsichtlich der Tätigkeit der Rechtsanwaltschaft. Offensichtlich ist der Druck aus der Bevölkerung, besonders aber derjenigen, die schlechte Erfahrungen mit Rechtsanwälten gemacht haben, noch nicht stark genug. Ein Beispiel mag dies veranschaulichen: Am 1.1.2008 ist das Rechtsberatungsgesetz von 1935 durch das Rechtsdienstleistungsgesetz ersetzt worden. Leider war der Gesetzgeber nicht bereit, das Rechtsberatungsgesetz ersatzlos zu streichen. Auch das Rechtsdienstleistungsgesetz hält an der Bevormundung des Bürgers und der Bürgerin fest, obwohl es gegenüber dem Rechtsberatungsgesetz einige Verbesserungen enthält. Jeder sollte selber entscheiden können, ob er oder sie sich eines Rechtsanwaltes bedienen will oder nicht. In Großbritannien gibt es ein solches Gesetz nicht. Es ist nicht bekannt geworden, dass die Rechtsuchenden in diesem Land deswegen rechtlich benachteiligt sind.

 
 

Source: Horst Trieflinger über die Geheimjustiz in der BRD, die das Vertrauen der Bürger erschüttert.

9 Responses to Anwaltsgerichte: „Wir haben es mit einer Art Geheimjustiz zu tun.“

  1. D Walterfang at 10:50

    Leider hatte ich, Kfz Mechaniker,sehr üble Erfahrungen mit Anwaltschaft und Justitz. Drei Jahre wurde eine schnelle Klärung der Angelegenheit mit allen Mitteln verhindert. Ich wurde komplett mundtot gemacht. Ein Anwalt kann übertreiben oder verharmlosen.

    Meine Argumente wurden total ignoriert,oder nur flöckchenBeiweise eingestreut. Es ist genau so, als wenn man mich gegen Klitschko antreten ließe. Vor Gericht nicht aussagen dürfen,ist reine Willkür..
    Geld wird in diesen Bereich nur mit Gesetzübertretern gemacht. Ehrliche Menschen bringen dieser Sorte keinerlei Gewinn.

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    • Kalle Blomquist at 7:03

      Genau das Gegenteil ist wahr!
      Die Ehrlichen sind die Dummen, denn sie werden von der Justiz ausgebeutet, während man die Kriminellen umwirbt, ein Teil des Ganzen zu werden.

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  2. Gero Greb at 12:21

    Ein tolles Interview, welches sehr schön die Verhältnisse in der Justiz der „Demokratie“ Deutschland zeigt, zumindest das, was die rechtsanwaltliche Vertretung angeht. Ein Großteil der Bevölkerung weiß von den Ungereimtheiten auf allen Ebenen der Justiz überhaupt nichts – erst wenn sie selber mit diesem Rechtssystem in Berührung kommt, kommt das große Erwachen, das große Erschrecken!
    Es gibt in den Demokratien dieser Welt viele Beispiele für funktionierende, demokratische Rechtsordnungen, die z. B. keinen Anwaltszwang kennen, die auch ein justizunabhängiges Anzeigeverfahren gegen eben die Akteure in der Justiz anwenden. Da hat Deutschland noch sehr großen Nachholbedarf, um, wie H. Trieflinger richtig erwähnt, zumindest einmal dem Grundgesetz genüge zu tun!

    Ich wünsche allen ein 2016 ohne juristische Querelen

    g. greb

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  3. P. Schwingeler at 14:14

    Ich möchte eine Äußerung des Herrn Trieflinger aus dem o.g. Interview nochmal besonders hervorheben,

    Zitat: “ (…) die negative Folge des Anwaltszwanges ist, daß durch ihn viele unseriöse und unqualifizierte Rechtanwälte ihren Beruf weiter ausüben können.“

    Dem ist nichts mehr hinzuzufügen, da in dem Fall, wenn der Anwaltszwang abgeschafft werden würde, dies automatisch zur Folge hätte, daß unseriöse und unqualifizierte Rechtsanwälte früher oder später ihre Mandanten verlieren würden, so daß sich auf lange Sicht nur noch die wirklich qualifizierten und seriösen Rechtsanwälte über Wasser halten könnten und ihren Beruf weiter ausüben könnten.

    Leider erfährt die Öffentlichkeit nichts davon, was hinter den Türen von deutschen Anwaltskanzleien „so vor sich geht.“

    Wie mein Vorredner Gero Greb bereits erläutert hat, erfolgt erst dann „das böse Erwachen“, wenn man selber mal in die Situation gekommen ist, sich im Falle eines Rechtsstreits aufgrund des Anwaltszwanges vor dem Landgericht anwaltlich vertreten lassen zu müssen.

    In meinem Fall war es so, daß ich wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers klagen mußte und später herausgefunden habe, daß meine damalige Anwältin in Absprache mit dem gegnerischen Anwalt einen ärztlichen Gutachter in das Gerichtsverfahren „geschleust hat“, der sich später als Funktionär der Haftpflichtversicherung entpuppt hat, bei der der Beklagte Arzt versichert war.

    Wenn es vor dem Landgericht keinen Anwaltszwang gegeben hätte, hätte ich mich dort selber vertreten dürfen.

    Dies hätte dann zur Folge gehabt, daß die Gegenseite keine Möglichkeit gehabt hätte, hinter meinem Rücken mit meinem Anwalt kriminelle Absprachen machen zu können.

    Den Ausführungen des Herrn Trieflinger kann ich also aus meiner persönlichen Erfahrung in allen Punkten nur zustimmen und ich habe durch das Internet auch sehr viele Betroffene kennengelernt, die die gleichen Erfahrungen mit ihrem Anwalt machen mußten, wie ich.

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  4. Doreen Hollstein at 15:55

    Ich bin auch sehr dafür, wer selbst fachlich kompetent ist und sehr gut im Detail ist, kann soetwas selbst vorgericht vertreten, das geht relativ einfach und wird von vielen Anwälten nur künstlich auseinandergezerrt um Geld zu verdienen.

    Ich drücke die Daumen, dass es sich erfolgreich durchsetzt, was durchaus in einigen Ländern die etwas moderner eingestellt sind, usus ist.

    Auch bevorzuge ich Anwälte die auf Erfolgsbasis arbeiten, den die sind am Ende die BIG´s.

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  5. Anka at 10:42

    Es gibt gute Gründe dafür, jedem Mandanten das Recht, sich selbst vor Gericht vertreten zu können, zuzugestehen:

    Artikel 47 (3) – Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

    II.)

    Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK

    Artikel 6 (3) Buchstabe c.) – Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:

    c.) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen ….

    III.)

    Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.Dezember 1966 – (BGBl. 1973 II 1553) – ICCPR

    Artikel l4 (3) Buchst. d.)

    Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat in gleicher Weise im Verfahren Anspruch auf folgende Mindestgarantien:

    … er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen,wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist …

    IV.)

    Artikel 6 der UN Resolution 217 A (III). – Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.

    Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.

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  6. Justizfreund at 23:32

    >Auch das Rechtsdienstleistungsgesetz hält an der Bevormundung des Bürgers und der Bürgerin fest, obwohl es gegenüber dem Rechtsberatungsgesetz einige Verbesserungen enthält.

    In dem RDG wurden die Vorschriften nur insoweit gelockert, wie es zuvor duch das BVerfG bereits vorgeschrieben wurde.

    Eigentlich enthält es mehr Verschlechterungen. Gemäss dem Rechtsberatungsgesetz durfte man als Bürger andere Bürger vor Gericht beliebig vertreten soweit kein Anwaltszwang vorgeschrieben war und wenn man es nicht geschäftlich macht.

    Folgenden Trick hat man nun angewandt:
    Man hat zeitgleich diverse Verfahrensgerichtsordnungen entsprechend geändert zB.:
    https://www.buzer.de/gesetz/7030/al12887-0.htm
    https://www.buzer.de/gesetz/2431/al12917-0.htm

    Ein weiteres Problem des Anwaltszwangs besteht darin, dass dadurch Menschen mit viel Geld alle Rechte geltend machen können wie diese wollen.
    Sozial schwache Menschen sind auf PKH angewiesen. Wird die PKH zu Unrecht abgelehnt, dann kann man seine Rechte gar nicht geltend machen, weil damit fast immer oder sogar immer zusätzlich auch noch nicht einmal die Zustellung der Klage an die Gegenseite erfolgt, denn man kann ja auch die Gerichtskosten nicht bezahlen und bekommt Verjährungsprobleme von denen Menschen mit genügend Geld nicht betroffen sind.

    Derjenige, der sich einen Anwalt nimmt, den Dieser als Mittelloser nicht bezahlen kann und das dem Anwalt nicht sagt wird gerne wegen (Eingehungs-)Betrug zusätzlich bestraft.

    Der Anwaltzwang dient also auch dazu, dass sozial schwache Menschen ihre Rechte bei Gericht nicht verwirklichen können und davon abgehalten werden ihre Rechte wahrzunehmen.

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  7. Dietrich Klug at 19:40

    Ich hatte „tolle“ Erlebnisse mit sogenannten „Rechtsanwälten“.
    Deswegen kann ich nur sagen: Rechtsanwalt – nein danke.

    Beispiel gefällig: http://www.dietrichklug.de/SkandalurteilRiArnoSchmelcherAGPlauen.html

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