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Minijobs – viel Arbeit, oft für wenig Geld

Die Zahl der Minijobs nimmt in Deutschland immer mehr zu und hat bereits die Marke von sieben Millionen überschritten. Minijobs sind bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern beliebt, weil sie Sozialabgaben sparen und nur wenig Verwaltungsaufwand benötigen. Informationen rund um geringfügige Beschäftigungsverhältnisse.

Minijob

Einen Job um jeden Preis annehmen? Die Vor- und Nachteile von Minijobs.

(Foto: srugina/Clipdealer.de)

Es gibt zwei Arten geringfügiger Beschäftigung: Bei der ersten Variante handelt es sich um einen so genannten Minijob. Dabei handelt es sich um eine Tätigkeit, bei der die Entlohnung eine bestimmte Grenze nicht überschreitet. Bei der zweiten Art der geringfügigen Beschäftigung handelt es sich um eine kurzfristige Tätigkeit, beispielsweise als Aushilfe oder Vertretung. Die Tätigkeit muss im Voraus auf maximal 50 Arbeitstage oder zwei Monate im laufenden Jahr befristet sein.

Auf was muss dabei geachtet werden?

Für geringfügige Beschäftigungen sieht der Gesetzgeber eine Verdienst-Obergrenze vor. Bei Minijobs liegt sie bei 450 Euro im Monat. Insgesamt darf der Jahresverdienst durch geringfügige Beschäftigung 5.400 Euro nicht überschreiten. Kurzfristige Überschreitungen der Einkommensgrenze sind möglich, so lange das jährliche Einkommen nicht überschritten wird.
Eine kurzfristige Beschäftigung gilt nur dann als geringfügig, wenn der Verdienst weniger als 450 Euro im Monat beträgt und die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Als berufsmäßig gelten kurzfristige Beschäftigungen von:

  • Bezieher von ALG I und II
  • Bezieher von Elterngeld
  • Beschäftigte in unbezahlten Urlaub
  • Personen zwischen Schule und Ausbildung oder Studium
  • Personen zwischen Studium und Arbeit

Welche Rechte und Pflichten gibt es?

In diesem Punkt gibt es viele Mythen und Missverständnisse. Grundsätzlich gilt, dass geringfügig Beschäftigte anderen Beschäftigten gleichgestellt sind. Das bedeutet, sie haben Anspruch auf bezahlten Krankenurlaub, Urlaub oder Bezahlung an gesetzlichen Feiertagen oder Mutterschaftsurlaub. Kann der Arbeitnehmer wegen eines Maschinenschadens, Stromausfall, Auftragsmangel, Materialengpässen oder ähnlichen Gründen nicht arbeiten, muss ihm der Arbeitgeber seinen Lohn bezahlen.

Minijobber haben auch einen Anspruch auf Urlaub. Bei 5 Arbeitstagen pro Woche beträgt der 20 Kalendertage pro Jahr, bei 4 Arbeitstagen pro Woche 16 Tage, bei 3 Arbeitstagen 12 Tage und bei 2 Arbeitstagen pro Woche 8 Tage pro Jahr.

Wichtig: Beim Kündigungsschutz gelten für Minijobber dieselben gesetzlichen Bestimmungen wie für Vollzeitbeschäftigte.

Geringfügig Beschäftigte sind in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert, haben aber keine eigene Kranken- und Pflegeversicherung. Geringfügig Beschäftigte sind verpflichtet, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abzuführen. Von dieser Beitragspflicht kann er sich auf Antrag befreien lassen. Das gilt jedoch nicht für den Arbeitgeber. Er muss folgende Pauschalbeiträge an die Minijobzentrale abführen:

  • Lohnsteuer 2 Prozent
  • Krankenversicherung 13 Prozent
  • Rentenversicherung 15 Prozent
  • diverse Umlagen 1 Prozent

Stattdessen kann der Arbeitgeber auch pauschal einen Betrag von 20 Prozent an das Finanzamt abführen. Wenn der geringfügig Beschäftigte in einem Privathaushalt beschäftigt ist, muss sein Arbeitgeber weniger Abgaben bezahlen, insgesamt etwa 15 Prozent. Ist der Minijob die einzige Einkommensquelle, muss der geringfügig Beschäftigte in den Steuerklassen I – IV keine Einkommenssteuer bezahlen, solange das Einkommen unter dem Freibetrag von 8.820 Euro im Jahr bleibt.

Welche Probleme haben geringfügig Beschäftigte?

Bei vielen liegt der Verdienst unterhalb des gesetzlichen Mindestlohn von derzeit 8,84 Euro pro Stunde. Bei einem Verdienst von 450 Euro im Monat wird dieser erreicht, wenn der Minijobber maximal 50,9 Stunden pro Monat arbeitet. Andere werden vom Arbeitgeber nicht in der Minijobzentrale angemeldet. Damit sind sie praktisch Schwarzarbeiter und verstoßen gegen das Gesetz mit allen daraus resultierenden Konsequenzen. Ereignet sich ein Arbeitsunfall, ist der Minijobber nicht versichert. Andere geringfügig Beschäftigte bekommen von ihrem Arbeitgeber keinen oder nicht ausreichend bezahlten Urlaub oder Krankenurlaub.

Welche Anlaufstellen für Hilfe gibt es in Berlin?

Wer als geringfügig Beschäftigter arbeitsrechtliche Probleme hat, kann sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden. Die Erstberatung ist kostenlos. Selbst wenn der Anwalt nicht direkt helfen kann oder seine Unterstützung zu teuer ist, kann er zumindest Anlaufstellen nennen, an die sich Betroffene wenden können. Mitglieder der ArbeitnehmerHilfe e.V. Berlin können dort kostenlose Beratung in Anspruch nehmen.

Beim Amtsgericht des Wohnbezirks gibt es eine kostenlose Rechtsberatung zum Thema Familienrecht und Arbeitsrecht. Wer nur ein geringes Einkommen bezieht, kann beim zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe beantragen. Dafür muss nur ein Eigenanteil von 15 Euro bezahlt werden.

Rat und Hilfe gibt es auch auf der Webseite der Minijob-Zentrale. Es besteht auch die Möglichkeit, eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen, die Arbeitsrecht mit einschließt. Damit kann können sich Ratsuchende direkt an einen Vertragsanwalt wenden.

Verweise: